Auszug aus den Eckpunkten zur Gesundheitsreform 2000
In der Zahnheilkunde sind die Ursachen der wichtigsten Erkrankungen weitgehend bekannt. Deshalb kann die Krankheitsentstehung durch relativ einfache, rechtzeitig vorgenommene Maßnahmen vermieden (Prophylaxe/ Prävention) und können eingetretene Schäden ursachengerecht therapiert werden. Prävention ist bisher bundesweit nicht flächendeckend organisiert und in den Ländern nicht überall verbindlich durchgesetzt. Die Rahmenbedingungen für eine bevölkerungsweite Prävention, vor allem auch in Form der Gruppenprophylaxe, sowie für eine an der Prävention orientiert kurative Versorgung werden daher verbessert. Die Erfolge intensiver Prävention steigern die Mundgesundheit, senken den kurativen Behandlungsbedarf und erfordern eine die bedarfsgerechte Versorgung fördernde Vergütungsordnung und entsprechende Rahmenbedingungen, wie z.B. eine effektive Qualitätssicherung.
Die zahnmedizinische Versorgung ist heute von der prothetisch orientierten Behandlungsweise des Zahnarztes geprägt. Es kommt deshalb darauf an, einen klaren und verbindlichen Leistungskatalog zu erstellen, der auch die Möglichkeit bietet, den medizinischen Fortschritt im Rahmen der GKV zu berücksichtigen. Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen war zwar bisher schon mit der Erstellung von Richtlinien befaßt. Er hat jedoch in Zukunft verstärkt externen Sachverstand (Epidemiologie, Sozialmedizin, Fachwissenschaften der Zahnmedizin) einzubeziehen, um den Leistungsrahmen in Richtlinien und die Bewertungsmaßstäbe der Vergütung festzulegen sowie die Rahmenbedingungen von Prävention und Qualitätssicherung zu erarbeiten. Dazu muß er in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben fristgerecht, effektiver, transparenter und damit überprüfbarer als bisher zu erledigen.
In dem gegenwärtigen Vergütungssystem werden Zahnersatz und Kieferorthopädie überbewertet, zahnerhaltende Leistungen jedoch unterbewertet und wichtige präventive Leistungen wenig berücksichtigt. Eine moderne kurative Zahnheilkunde zielt ab auf eine systematische Behandlungsplanung, Behandlungsdurchführung und die Gesamtanlegung.
Der von der gemeinsamen Selbstverwaltung der Krankenkassen und Vertragszahnärzte zu bestimmende Bewertungsmaßstab für zahnmedizinische Leistungen muß entsprechend verändert werden. Die Gesamtsanierung muß auch die Patienten bzw. Versicherten (z.B. durch Anreizsysteme) verbindlich einbeziehen.