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Information und Umsetzung der Biostoffverordnung in der Zahntechnik

Der Umgang mit biologischem Material ist nicht immer risikolos. In vielen Berufsgruppen ist es in der Vergangenheit zu Erkrankungen durch Kontakt mit biologischem Material gekommen. Auch sind allergische Reaktionen bekannt. Voraussetzung für eine gesundheitliche Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe ist, dass der jeweilige biologische Arbeitsstoff in den Körper gelangt. Folgende Aufnahmewege sind beim Menschen möglich:

  • über den Mund
  • über die Atemwege
  • über die Haut oder Schleimhäute: z. B. durch Eindringen bei Verletzungen (für das Gesundheitswesen typisch: Nadelstiche und Schnittverletzungen).

 

Wesentliche Maßnahmen zur beruflichen Infektionsverhütung regelt die Biostoffverordnung als staatliche Rechtsvorschrift.

Ziel der Biostoffverordnung §2
Infektionsrisiko – Risikogruppen § 3
Gefährdungsbeurteilung §§ 5, 6, 7 , 8
Schutzmaßnahmen § 10
Impfungen
Hygienemaßnahmen und Schutzausrüstungen § 11
Unterrichtung der Beschäftigten § 12

Die Biostoffverordnung ist am 01.04.1999 in Kraft getreten! Ausgearbeitet H. Lindemann, Fachkraft für Arbeitssicherheit

Quelle: Dr. med. Beate Grunenberg

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