Am 07.10.1996 ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) in Kraft getreten.
Es schreibt die Pflicht zur Vermeidung, Verwertung oder allgemeinwohlverträglichen Beseitigung der Abfälle vor.
Anlaß für die grundlegenden Änderungen des Abfallrechts ist die Umsetzung von EU-Richtlinien in deutsches Recht. Damit soll das Abfallrecht europaweit einheitlich gestaltet werden. Bezogen auf die Umweltgefährlichkeit können die in zahntechnischen Betrieben anfallenden Abfälle in zwei Gruppen eingeteilt werden:
- Abfälle zur Beseitigung - Abfälle zur Verwertung
Den größeren Anteil bilden die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle. Hierbei handelt es sich um die nicht überwachungsbedürftigen Abfälle wie z.B.: Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe etc. Geändert hat sich die Einteilung der Abfälle. Sie richtet sich künftig nach der Herkunft des Abfalls. Den kleineren Anteil bilden die Sonderabfälle (besonders überwachungsbedürftige Abfälle). Letztere müssen gesondert entsorgt werden, da sie in besonderem Maße gesundheits-, luft- und wassergefährdend, explosibel oder brennbar sein können. Des weiteren können Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten sein oder hervorgebracht werden. Sie werden in der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen benannt.
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Abfälle gehört zu den gesetzlichen Pflichten.
Gesetzliche Grundlagen der betrieblichen Abfallentsorgung
Bundesgesetze und Verordnungen
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) vom 27.09.1994, in Kraft seit 07.10.1996
Dieses Bundesgesetz ist Rechtsgrundlage für folgende Verordnungen:
- Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV), in Kraft seit 07.10.1996
- Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (BestbüAbfV), in Kraft seit 07.10.1996
- Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV), in Kraft seit dem 01.01.1999
- Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV), in Kraft seit 07.10.1996
- Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV), in Kraft seit 07.10.1996
- Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (VerpackV), stufenweise in Kraft getreten vom 01.12.1991 bis 01.01.1993, novelliert am 22.08.1998, in Kraft getreten am 01.01.1999
- Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenisierter Lösemittel (HKWAbfV) in Kraft seit 01.01.1990
Landesgesetze und Verordnungen
- Das Niedersächsisches Abfallgesetz (NabfG), Novelle am 01.01.1998 in Kraft getreten. Dieses Landesgesetz ist u.a. Rechtsgrundlage für folgende Verordnung
- Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall) vom 18.12.1997. Diese Verordnung regelt unter anderem die Kontrollaufgaben der oberen Abfallbehörde (Bezirksregierungen), der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall (NGS) und des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes.
Kommunale Vorschriften für die Entsorgung von Gewerbeabfall sind im Einzelfall bei den für den jeweiligen Betrieb zuständigen kommunalen Einrichtungen zu erfragen.
Zuweisung von Abfallartenschlüsseln - Jede Abfallart, die in einem Betrieb anfällt, muß mit einer entsprechenden Nummer (Abfallschlüssel) versehen werden. Das betrifft auch Abfälle, die in Rücknahmesystemen oder auf andere Weise entsorgt (beseitigt oder verwertet) werden.
Europäischer Abfallartenkatalog (EAK)
- Ab dem 01.01.1999 gelten ausschließlich die neuen Abfallschlüssel des Europäischen Abfallkataloges (EAK). - Im Gegensatz zum LAGA-Abfallartenkatalog (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) werden hier Abfallarten nach ihrer Herkunft im Produktionsprozess eingeteilt.
Mit Hilfe einer Liste kann eine Abfall-Zuordnung nach EAK erfolgen. Die Umschlüsselung von LAGA auf EAK (und umgekehrt) ist leider aufgrund der unterschiedlichen Zuordnungssystematik nicht immer möglich.
Außerdem werden nach der Erweiterung der Verordnung über besonders überwachungsbedürftige Abfälle (BestbüAbfV) einige Abfallarten, die nicht im EAK enthalten, sind mit D1 und D2 gekennzeichnet.
Im Zuge des europäischen Einigungsprozesses ergeben sich auch für kleinere und mittlere Betriebe neue Bedingungen und Möglichkeiten der Abfallentsorgung (Beseitigung und Verwertung).
Derzeit wird noch der größte Teil der Abfälle aus zahntechnischen Laboratorien beseitigt. Angestrebt ist eine stärkere Verwertung, auch die der grenzüberschreitenden Verwertung. Erleichterung bei der Zuordnung soll hierbei der Umsteigekatalog europäischer Abfallkatalog/OECD-Listen bringen.
Die Entsorgung
Überwachung der Entsorgung
Alle Abfälle zur Beseitigung und die überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung unterliegen der Überwachung.
Die wichtigsten Anforderungen an die zahntechnischen Handwerksbetriebe sind in der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) festgelegt.
Die Kleinmengengrenze für Sonderabfälle (besonders überwachungsbedürftige Abfälle) liegt zur Zeit bei insgesamt 2000 kg pro Jahr und Betrieb. Bei größeren Mengen gelten gesonderte Richtlinien! Bis zu dieser Menge können Sonderabfälle ohne Einholung einer “Genehmigung zur Entsorgung” entsorgt werden. Nach § 49 KrW-/AbfG ist eine Transportgenehmigung nur noch für den gewerbsmäßigen Transport erforderlich.
Eine komplette Dokumentation des Vorgangs der Entsorgung ist zu gewährleisten. Zu beachten ist die Aufbewahrungspflicht der Übernahmescheine.
Archivieren Sie die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Stoffe entsprechend der gültigen Vorschriften. In ihnen befinden sich:
- alle Informationen zur Einstufung als Sonderabfall
- alle Informationen zur Art der Entsorgung
Sonderabfälle können auf verschiedenen Wegen entsorgt werden:
- als Sammelentsorgung
Das zahntechnische Labor sollte eine Entsorgungsanfrage bei dem Einsammler (Entsorgungsfachbetrieb) stellen. Der Übernahmeschein, der den Abfallschlüssel, die Abfallart und die Menge enthält, ist bei jeder Entsorgung unbedingt vom Entsorger zu verlangen! Dieser Übernahmeschein ist 5 Jahre zu archivieren!
- durch Rücknahme des Herstellers Der Hersteller benötigt zur Rücknahme den Freistellungsbescheid seines Bundeslandes, welcher ihn von der Pflicht der Nachweisführung sowie von der Transportgenehmigung befreit.
Auch hier gilt:
- Freistellungsbescheid
- und Zuweisungsbescheid sollten unbedingt eingesehen werden
- sowie den Übernahmeschein, welcher 5 Jahre zu archivieren ist.
- Kleinmengen an die kommunalen Abfallentsorger
Bei vielen kommunalen Einrichtungen ist es möglich, den Sonderabfall selbst abzuliefern. Hierzu wenden Sie sich bitte an die entsprechende Abfallbehörde, welche für den Einzugsbereich Ihres Labors zuständig ist. Auch hier bitte unbedingt bei jeder Entsorgung den "Übernahmeschein verlangen" und 5 Jahre archivieren. Die Entsorgung von Abfällen sollte über einen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen.
Zu beachten ist unbedingt:
- Nach dem Verursacherprinzip ist bis zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen für diese Stoffe verantwortlich. - Diese Pflicht endet nicht, wenn der Abfall von einem Entsorger abgeholt worden ist. - Für alle Abfälle gilt ein sogenanntes Vermischungsverbot ( § 11 KrW-/AbfG). Das bedeutet, daß bei der Sammlung der Abfälle getrennte Sammelbehälter verwendet werden müssen.
Bitte prüfen Sie im Einzelfall grundsätzlich die Möglichkeit der Vermeidung von Sonderabfällen.
Bei Fragen steht Ihnen Herr H. Wenzel vom Vorstand, gleichzeitig benannt als Fachberater für diesen Bereich, unter nachstehender Adresse gern zur Verfügung:
Heinrich Wenzel
Am Weinberge 4
37120 Bovenden
Tel.: 0551/82800
Fax : 0551/82800
email: NZI-Wenzel@t-online.de