Juristische Wende bei ärztlichen Verordnungen durch Bestechung
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Innungsmitglieder,
als Anlage erhalten Sie einen sehr interessanten Artikel aus der FAZ vom 22.4.2010 zu Ihrer Information und Beachtung.
Darin heißt es, dass Ärzte und Anbieter sich für Sonderzuwendungen für Verordnungen strafbar machen. Erstmals hat ein Oberlandgericht in Braunschweig entschieden, dass sich Kassenärzte nicht bestechen lassen dürfen, weil diese sich dann strafbar machen. Das gilt in diesem Zusammenhang auch für Kassenzahnärzte. Staatsanwälte in Niedersachsen sind entschlossen, in begründeten Fällen, diese vor den Bundesgerichtshof zu bringen.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem anliegenden Artikel.
Aber nicht nur Bestechung zum Zwecke der ärztlichen Verordnung, auch Beihilfe zum Versicherungsbetrug ist strafbar. Denn wenn Rechnungen abgeändert werden, um dem Versicherten einer Krankenkasse eine höhere Erstattungsfähigkeit über die Versicherung zu ermöglichen bzw. den Eigenanteil zu mindern, stellt dies ebenfalls eine Straftat dar.
Die NZI rät deshalb allen Innungsbetrieben, im eigenen Interesse, bei derartigen Vorkommnissen sich nicht darauf einzulassen noch anzubieten. Rechnungswahrheit und Rechnungsklarheit sollten die Grundsätze jeder Rechnungslegung sein.
Mit freundlichen Grüßen
Niedersächsische Zahntechniker-Innung