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Statement des Obermeisters der NZI, Lutz Wolf, zur Pressekonferenz am 28. Mai 2010 aus Anlass des Sozialgerichtsurteils gegen die AOK Niedersachsen

 

Im Herbst 2008 hatten die NZI und zwei ihrer Mitgliedsbetriebe gegen den Abschluss von  Verträgen der AOK Niedersachsen mit Billiganbietern aus dem Aus- und Inland vor dem Sozialgericht geklagt.

Nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches V schließen die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Versicherten Kollektiv-Verträge mit den Vertretern der Zahntechniker-Innung ab. Dabei werden Vergütungen für zahntechnische Leistungen sowie allgemeine Leistungsmerkmale fest vereinbart.

Diese Verträge gelten für alle Labore in Niedersachsen sowie für die Praxislabore von Zahnärzten.

Nach Auffassung der NZI war das Verhalten der AOK Niedersachsen völlig unverständlich. Wie kann man die Partnerschaft im Kollektivvertrag ausfüllen und gleichzeitig die Versicherten an dem Vertragspartner vorbei zu Billiganbietern führen. Damit wurde das Grundprinzip des Kollektivvertrages auf unzulässige Weise unterlaufen.

Ebenfalls hat der Gesetzgeber ausdrücklich den Abschluss von Einzelverträgen bei gleichzeitiger Geltung von Kollektivverträgen nicht vorgesehen.

Das Sozialgericht hat nun in seinem Urteil vom 21. April 2010 entschieden, dass ein Vertrag, nämlich der, den die AOK Niedersachsen mit der Handelsgesellschaft Dentaltrade GmbH & Co.KG abgeschlossen hatte, mit dem Informationsrecht der Krankenkassen nicht zu vereinbaren ist.

„Die AOK war nicht befugt den Vertrag mit der Dentaltrade GmbH &Co.KG abzuschließen“, so das Gericht. Die AOK hat deshalb auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die von der AOK abgeschlossenen Verträge haben den niedersächsischen Laboren großen wirtschaftlichen Schaden zugefügt.

Von Bedeutung ist dieses Urteil auch für zahnkranke Patienten. Immerhin geht es um eine medizinische Versorgungsleistung mit einem hohen Gefährdungspotenzial für Patienten. Erst kürzlich hat ein Gericht die Auffassungen von Zahnärzten bestätigt, dass für einen weiteren Vertragspartner der AOK in der Türkei hergestellte Kronen, Brücken und Zahnprothesen von minderer Qualität sind.

Ebenfalls werden die Patientenrechte in der freien Arztwahl durch die Marktsteuernde Wirkung von Einzelverträgen eingeschränkt.

Zutreffend ist in diesem Zusammenhang auch die Warnung des Präsidenten der Zahnärztekammer Niedersachsen, Herr Dr. Sereny, der seine Kollegen eindringlich vor Zahnersatz aus dem Ausland wegen unübersehbarer Risiken für Patienten und Behandler warnte.  

Der Vorsitzende der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen, Herr Dr. Carl, weist auf den individuellen Charakter von zahnärztlicher Behandlung und zahntechnischer Herstellung hin, hierfür ist das zahntechnische Labor ein Garant.  Mit Sorge sieht die KZVN Rückrufaktionen von chinesischer Zahnpasta und verunreinigten Medikamenten.

Unabhängig von der rechtlichen Bedeutung des Urteils für das Zahntechnikerhandwerk betont der Vorstand der NZI die wettbewerbs- und marktpolitische Bedeutung. Ein freier, qualitätsorientierter Wettbewerb  kann nicht zustande kommen, wenn einerseits die Kassen Preise für zahntechnische Leistungen vereinbaren und natürlich eine hohe Qualität der Leistung erwarten und andererseits ihre Versicherten in die Versorgung mit ausländischen Billiganbietern führen.

Kein Wirtschaftsbereich in Deutschland kann zu den gleichen Kostenstrukturen wie in China arbeiten. „Drücken“ die Kassen dennoch chinesische Produkte auf den deutschen Markt  (und sie tun es mit den Einzelverträgen), entwickelt sich ein nicht mehr beherrschbarer Preisdruck.

Das Ergebnis für Niedersachsen ist eindeutig. 128 Labore haben in den letzten Jahren schließen müssen. Die jüngste Einkommensstudie des „Stern“ offenbart, dass die leistungsfähigen deutschen Zahntechniker an die 93. Stelle der erfassten 100 Berufe durchgereicht wurden.   

Der Vorstand der NZI appelliert an die Verantwortlichen der AOK-Niedersachsen:

„Lassen Sie uns zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zurückkehren, die den Schutz der Patienten vor gesundheitlichen Risiken und die Qualität der medizinischen Versorgungen in den Mittelpunkt stellt.

Umfassende gesundheitliche Schädigungen im Rahmen der Zahnersatzversorgung müssen vermieden und der Nutzen moderner zahntechnischer Leistungen im funktionellen und ästhetischen Sinne genutzt werden.“

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